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7. Änderung der EG-Kosmetikrichtlinie verbessert Verbraucherschutz ab September 2004

Am 11. März 2003 wurde nach mehrjähriger Beratung in den verschiedenen Instanzen der Europäischen Union die 7. Änderung zur Kosmetik-Richtlinie veröffentlicht. Ziel dieser Novelle ist es, dem Verbraucher mehr Information und Sicherheit im Umgang mit kosmetischen Produkten zu geben. Der Gesetzgeber hat den Herstellern für die Umsetzung dieser Änderungen verschiedene Übergangsfristen, den 11. September 2004 und den 11. März 2005 eingeräumt.

In Kürze möchten wir Ihnen hier die wichtigsten Punkte der 7. Änderung der EG-Kosmetik-Richtlinie und die Änderungen für den Verbraucher zusammenfassen. Den gesamten Gesetzestext sowie weitere Erläuterungen dazu erhalten Sie beim IKW unter www.ikw.org.

1. Produktangaben

Ab dem 11. September 2004 hat der europäische Verbraucher einen Anspruch darauf, auf Anfrage umfassende Informationen zur Produktzusammensetzung und eventueller unerwünschter Nebenwirkungen zu erhalten. Diese Angaben setzen sich wie folgt zusammen:

  • Qualitative Zusammensetzung des Produkts
    Welche Stoffe sind in der Rezeptur des Produktes enthalten (Auflistung der Inhaltsstoffe gemäß INCI)?
     
  • Quantitative Zusammensetzung des Produkts
    Zu welchem Prozentsatz ist der Stoff im Produkt enthalten? (Konzentrationsbereich der Inhaltsstoffe)
     
  • Angaben über unerwünschte Nebenwirkungen
    Wie viele (von einem Spezialisten bestätigte) Allergien, Reizungen oder sonstige Nebenwirkungen sind bei dem Produkt pro Million verkaufter Packung aufgetreten ?

 

2. Angaben zur Haltbarkeit nach dem Öffnen

Eine weitere Neuerung betrifft die Kennzeichnung der Haltbarkeit von kosmetischen Produkten, jedoch gilt diese neue Kennzeichnungsanforderung nur für Produkte, die länger als 30 Monate haltbar sind. Nach wie vor müssen diese Produkte zwar nicht mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen werden, müssen jedoch ab dem 11. März 2005 mit der sogenannten „Anbruchstabilität“ gekennzeichnet werden.

Dieses Symbol

gibt künftig an, wie lange das Produkt nach dem ersten Öffnen noch gefahrlos verwendet werden kann, wobei 12 M für 12 Monate steht (M = Mensis, lat. Monat)

 

3. Angabe bestimmter Stoffe gem. Anhang III

Von Interesse für Allergiker wird Punkt 3 der Novelle sein: Für Produkte, die ab dem 11. März 2005 in Verkehr gebracht werden, gibt es eine Kennzeichnungspflicht für 26 spezifische Stoffen mit allergenem Potential im Rahmen der INCI-Deklaration.

Laut einer Untersuchung sind diese 26 Stoffe für den überwiegenden Teil der unerwünschten  Nebenwirkungen verantwortlich. Bei diesen 26 Stoffen handelt es sich meist um Duft- und Aromastoffe, Bestandteile von pflanzlichen Extrakten oder natürliche ätherische Öle. Sie sind daher in kosmetischen Produkten häufig zu finden.

Hinsichtlich der Konzentration wird unterschieden zwischen Leave-On- und Rinse-Off-Produkten, also Kosmetika, die auf der Haut verbleiben, oder solchen, die abgespült werden. Für Leave-on-Produkte liegt der Schwellenwert, ab dem deklariert werden muss, bei einer Konzentration von 0,001 %, für Rinse-Off-Produkte liegt der Wert bei 0,01 %. Eine Liste dieser spezifischen 26 Stoffe finden Sie hier:

Allergiker, die schon getestet wurden und wissen, gegen welchen Stoff sie allergisch sind, sollen durch diese zusätzliche Deklarationspflicht informiert werden. Sie erhalten hierdurch die Möglichkeit, diese Stoffe gezielt zu meiden.

 

4. Als CMR eingestufte Stoffe

Diese Änderungen betreffen lediglich die Hersteller von Kosmetik. Als CMR-Stoffe bezeichnet man Substanzen, die als carzinogen, mutagen und/oder reproduktionstoxisch (krebserregend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend) gelten. Diese Stoffe werden je nach Gefährdungspotential eingeteilt in Stoffe der Stufe 1, 2 und 3.

Ab dem 11. September 2004 dürfen Stoffe, die als CMR-Stoffe der Kategorien 1 und 2 eingestuft sind, als Inhaltsstoffe nicht mehr eingesetzt werden. Stoffe der Kategorie 3 dürfen nur unter bestimmten Umständen verwendet werden.

 

5. Aussagen in Bezug auf den Verzicht von Tierversuchen

In Deutschland sind bereits seit 1998 Tierversuche zur Entwicklung von kosmetischen Mitteln (Tierschutzgesetzt) verboten.

Aufgrund einer Empfehlung des IKW-Vorstandes werden Tierversuche für kosmetische Fertigerzeugnisse schon seit 1989 in Deutschland nicht mehr durchgeführt. „Es ist inzwischen möglich, die Sicherheit kosmetischer Fertigerzeugnisse aufgrund des Wissens über die Sicherheit der darin enthaltenen Bestandteile zu garantieren.

Die Kommission strebt den allmählichen Verzicht auf Tierversuche an. Sie wird der Öffentlichkeit bis spätestens 11. September 2004 einen diesbezüglichen Terminplan  vorlegen. So soll bis spätestens 11. März 2009 der Verzicht auf Tierversuche in Kraft treten und diese durch Alternativen ersetzt sein.

In Bezug auf Toxizität bei wiederholt verabreichter Dosis, Reproduktionstoxizität und Toxikokinetik läuft die entsprechende Frist im Hinblick auf ein Verkaufsverbot am 11. März 2013 aus, sofern dieser Termin nicht verlängert wird.

 

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