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Hier beantworten wir die häufigsten Fragen zur neuen EG-Kosmetik-Richtlinie und erläutern die wichtigsten Begriffe

Was bedeutet die 7. Änderung der EG-Kosmetik-Richtlinie für den Verbraucher?
Die 7. Änderung der EG-Kosmetik-Richtlinie strebt für den Verbraucher mehr Transparenz über das Kosmetikprodukt an, exaktere Angaben der Inhaltsstoffe, Angaben zu unerwünschten Nebenwirkungen, kurz: mehr Verbraucherschutz. Eine Kurzfassung der Vorteile für den Verbraucher finden Sie hier:

Welche Angaben über das Produkt muss der Hersteller dem Verbraucher künftig zur Verfügung stellen?
Ab September 2004 müssen dem Verbraucher Informationen zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung es Produktes sowie Angaben über unerwünschte Nebenwirkungen zur Verfügung gestellt werden. Im Detail sehen Sie alle Anforderungen hier:

Ab wann stehen die neuen Informationen dem Verbraucher zur Verfügung?
Ab dem 11. September 2004 müssen Informationen über die quantitative und qualitative Zusammensetzung des Produkts sowie aufgetretene Unverträglichkeitsreaktionen zur Verfügung stehen.

Ab dem 11. März 2005 gelten die neuen Kennzeichnungsanforderungen zum Zeitraum nach dem Öffnen sowie die differenzierte Auflistung der 26 spezifischen Stoffe.

In welchen Sprachen stehen die neuen Informationen zur Verfügung?
Es muss vom Unternehmen sichergestellt sein, dass auf Anfragen aus jedem EU-Mitgliedsstaat, in dem das Produkt vertrieben wird, in der jeweiligen Landessprache - schriftlich - beantwortet werden kann.

In welcher Form werden dem Verbraucher diese Angaben zur Verfügung gestellt?
Die Angaben müssen auf Anfrage schriftlich mitgeteilt werden. Einige Unternehmen werden die zusätzliche Informationen zu den Produkten besonders verbraucherfreundlich auf ihrer Internetseite veröffentlichen (z. B. Haus Schaeben unter Rezepturen, so dass sich der Verbraucher z. B. schon vor dem Kauf des Produktes schnell und einfach darüber informieren kann, ob das Produkt seinen Erwartungen und Wünschen entspricht.

Welche Angaben sollte der Verbraucher dem Herstellerunternehmen bei einer Anfrage zur Verfügung stellen?
Damit der Hersteller schnell und präzise auf die Anfrage des Verbrauchers reagieren kann, benötigt er zumindest die exakte Produktbezeichnung und wenn möglich noch die Chargennummer des kosmetischen Produktes. 

Wo erhalte ich weitergehende Informationen zur 7. Änderungsrichtlinie und Kosmetik im Allgemeinen?
Der Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e. V. (IKW) (Karlstr. 21, 60329 Frankfurt am Main, www.ikw.org) hält verschiedene Broschüren für Verbraucher zum Thema Kosmetik bereit und bietet sowohl den exakten Text der 7. Änderung der Kosmetik-Richtlinie sowie Leitlinien hierzu zum Download an.

In unserem Glossar erläutern wir Begriffe und Abkürzungen im Zusammenhang mit der 7. Änderung der EG-Kosmetik-Richtlinie.

Gibt es hier Informationen zu Übersetzungen und Erläuterungen der INCI-Begriffe?
Die europäische Liste enthält ca. 6.300 unterschiedliche Inhaltsstoffe.  Diese hier alle im Einzelnen aufzuführen und zu erläutern würde den Rahmen dieser Ausarbeitung sprengen. Für Allergiker ist lediglich der INCI-Name relevant, da ihnen dieser von ihrem Dermatologen benannt wird und auch im Allergiker-Pass steht.

Wo finde ich Informationen zu den einzelnen INCI-Begriffen?
Beim IKW können Sie die Broschüre „Kosmetika-Inhaltsstoffe-Funktionen“ anfragen, die Aufschluss über Inhaltsstoffe und deren Funktionen in Kosmetika gibt. Außerdem enthält die Broschüre eine Liste von Pflanzennamen und eine Liste alltäglicher Stoffe (deutsch-lateinisch, lateinisch-deutsch) sowie ein Glossar.

Auch im Internet finden sich diverse Datenbanken und Infoseiten von Kosmetik-Herstellern, Verbraucherorganisationen, Pharmazeuten und privaten Kosmetikforen, die sich mit den unterschiedlichen Inhaltsstoffen und deren Funktion in Kosmetika befassen. Auf diese möchten wir jedoch in diesem Rahmen nicht ausdrücklich verweisen, da wir für die Richtigkeit dieser Daten keinerlei Gewähr übernehmen können.

Woher weiß ich, wie lange das gekaufte Produkt haltbar ist?
Neu ist die Angabe der sogenannten „Anbruchstabilität“, die per aufgedrucktem Symbol auf der Packung angibt, wie viele Monate nach dem Öffnen eine unbedenkliche Verwendung des Produktes möglich ist. Diese Angabe gilt jedoch nur für Produkte, die länger als 30 Monate haltbar sind. Für Produkte, die weniger als 30 Monate haltbar sind gilt das bisherige Kennzeichnungssystem.

Dürfen Kosmetika, die an Tieren getestet wurden, noch vermarktet werden?
Ab 2009 wird es keine Kosmetik mehr geben, die an Tieren getestet wurde.

Die Kommission sieht einen allmählichen Verzicht auf Tierversuche vor. Bis spätestens 11. März 2009 soll es ein Vermarktungsverbot für Kosmetika geben, die an Tieren getestet wurden.

Die 7. Änderungsrichtlinie bietet dem Hersteller die Möglichkeit,  auf dem Produkt darauf hinzuweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt werden. Da das Thema allerdings äußerst komplex ist, besteht die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers.

Die Kommission wird deshalb in Abstimmung mit den Mitgliedsstaaten Leitlinien zu diesem Punkt verfassen, die Transparenz bieten. Daher werden viele Unternehmen auf diesen Hinweis auf der Packung verzichten, zumindest bis die Kommission ihre Leitlinien zu diesem Punkt ausgearbeitet hat.

 

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